Einführung der E-Rechnung
Wichtige Änderungen ab dem 01. Januar 2025
Mit dem im März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz hat die Bundesregierung die Einführung der E-Rechnung beschlossen.
Die Ausstellung und der Austausch der E-Rechnung ist zunächst nur im B2B-Bereich vorgesehen, also bei Abrechnung über Leistungen zwischen im Inland ansässigen Unternehmen.
Wegen des erheblichen Umstellungsaufwands hat der Gesetzgeber einige Übergangsregelungen eingeführt. Diese Übergangsregelungen gelten allerdings nur für Rechnungsaussteller.
Für den Empfang der elektronischen Rechnung müssen Sie bereits ab 01. Januar vorbereitet sein und diese revisionssicher archivieren können.
Rechtslage bis 31. Dezember 2024
Mit Zustimmung des Rechnungsempfängers konnten neben der Papierrechnung bisher schon elektronische Rechnungen, in der Regel im PDF-Format, erstellt und versendet werden.
Rechtslage ab 01. Januar 2025
Ab dem 01. Januar 2025 ist nur noch eine im elektronisch strukturierten Format erstellte Rechnung eine E-Rechnung. Alle anderen Rechnungen (Papierbeleg, PDF-Format usw.) sind nur noch "Sonstige Rechnungen".
Unverändert zur bisherigen Rechtsläge ist die Verpflichtung die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung zu gewährleisten.
Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung auf die Umstellung zur E-Rechnung und besprechen mit Ihnen Lösungen zur revisionssicheren Archivierung ab dem 01. Januar 2025.
Wissenswertes zur Grundsteuerreform
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt? Welche Angaben sind zu erklären?
Was ändert sich?
Was sich für Eigentümer ändert und wie viel Sie künftig zahlen müssen:
Wie funktioniert es?
Welche Fragen das Finanzamt stellt und wo Sie die Antworten finden:
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Digitale Kanzlei 2024